Aufgepasst bei Anrechnungen von Nachzahlungen

UrteilZur Anrechnung von Nachzahlungen aus SGB II, SGB XII und AsylbLG im jeweils anderen System:

Am 25.06.2015 hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil (Aktenzeichen B 14 AS 17/14 R) klargestellt, dass Nachzahlungen von Leistungen aus dem SGB II, SGB XII und AsylbLG im jeweils anderen System nicht als Einkommen anzurechnen sind. Das Gericht begründet den Sachverhalt wie folgt: die drei Leistungen beruhen „auf systematischen und historischen Zusammenhängen“ und fundieren „auf dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 (1) GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs. 1 GG“.

Dieses Urteil ist von besonderer Bedeutung, da viele der ehemaligen AsylbLG-Berechtigten ihre vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verfügte Nachzahlung im ALG II-Bezug erhalten haben und einige Jobcenter diese Gelder als Einkommen angerechnet haben. Das Bundessozialgericht hat jetzt klargestellt, das diese Verfahrensweise nicht korrekt ist. Das Gleiche betrifft Nachzahlungen aus dem SGB II und SGB XII, wenn diese im jeweils anderen System angerechnet werden. Auch hier gilt: Eine Anrechnung der Nachzahlungen aus dem anderen System ist nicht rechtens. Dies kann z.B. für Menschen, die aufgrund ihres Alters in die Grundsicherung übergehen, wichtig sein. Auf etwaige Anrechnungen sollten Betroffene daher mit einem Überprüfungsantrag reagieren und auf obiges Urteil verweisen!

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